Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz passiert auch den Bundesrat

0 Veröffentlicht von Andreas Witt am

Nachdem der Bundestag bereits am 30. Juni 2017 den Entwurf der Bundesregierung zum „Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz“ nach kleineren Änderungen durch den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz angenommen hat, hat das Gesetz am heutigen 7. Juli auch den Bundesrat passiert. Nun kann das Gesetz – wie vorgesehen – am 1. März 2018 in Kraft treten.

Das UrhWissG bringt eine Reihe von Änderungen des Urheberrechtsgesetzes mit sich – die wohl Bedeutendste davon ist die Ersetzung des § 52a UrhG, der bisher die „öffentliche Zugänglichmachung [von Werken] für Unterricht und Forschung“ regelt, durch einen umfangreichen Katalog an Regelungen für „gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen“ (§§ 60a-60h UrhG-E). Diese neuen Regelungen gelten zunächst bis zum 28. Februar 2023, da der Gesetzgeber in den nächsten Jahren umfangreiche Entwicklungen im digitalen Bereich erwartet. Innerhalb der nächsten fünf Jahre soll daher das neue Modell erprobt, evaluiert und bei Bedarf angepasst werden.

Für die Digital Humanities sind vor allem folgende Neuregelungen von Bedeutung:

–          § 60a UrhG-E, der es gestattet, Teile eines veröffentlichten Werkes (bis zu 15 Prozent) zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen zu nicht-kommerziellen Zwecken zu nutzen (Diese Nutzung schließt auch das Online-Stellen von Inhalten in einem passwortgeschützten Bereich mit ein.); bei Werken geringeren Umfangs (z.B. einzelne Beiträge in derselben wissenschaftlichen Zeitschrift, einzelne Abbildungen) ist sogar die vollständige Nutzung erlaubt.

–          § 60c UrhG-E, der dasselbe zum Zweck der nicht-kommerziellen wissenschaftlichen Forschung gestattet. Außerdem erlaubt die Norm die Vervielfältigung von bis zu 75 % eines Werkes für die eigene wissenschaftliche Forschung, allerdings nicht die öffentliche Zugänglichmachung (z.B. außerhalb der eigenen Forschungsgruppe).

–          § 60d UrhG-E, der großzügig die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung von Werken zum Text und Data Mining für nicht-kommerzielle Zwecke gestattet. Nach Abschluss der Forschungsarbeiten ist das Korpus allerdings vollständig zu löschen bzw. an eine Bibliothek, ein Archiv oder eine Bildungseinrichtung im Sinne von § 60f UrhG-E zur dauerhaften Aufbewahrung zu übermitteln.

Das UrhWissG könnte den Digital Humanities in Deutschland einen enormen Aufschwung geben. Die Änderungen könnten kaum liberaler sein, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie mit der InfoSoc-Richtlinie von 2001 harmonieren mussten, die den EU-Mitgliedstaaten nur eine begrenzte Möglichkeit für urheberrechtliche Schrankenregelungen einräumt.

Dieser Beitrag wurde vom Team des CLARIN-D Legal Helpdesk verfasst:

https://www.clarin-d.de/en/training-and-helpdesk/legal-helpdesk

 

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